Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Geschäftszahl

87/17/0393

Rechtssatz

Unter dem Ort der Erbringung einer Bedarfsleistung ist jener Ort zu verstehen, an dem der Werkvertrag über die Durchführung der Leistung (das "Geschäft") abgeschlossen wird.