Verwaltungsgerichtshof
09.06.1989
87/17/0393
Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gem Paragraph 39, GewO oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so trifft gem Paragraph 16, a PreisG die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Paragraph 10, a Absatz 2, PreisG der Paragraphen 11 bis 11 c PreisG, der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen sowie des Paragraph 14 und Paragraph 14, a PreisG den Geschäftsführer und es sind bei Zuwiderhandlungen Geld- und Arreststrafen gem Paragraph 15, Absatz eins, PreisG und Paragraph 16, Absatz eins, PreisG gegen den Geschäftsführer zu verhängen.