Verwaltungsgerichtshof
09.06.1989
87/17/0350
Ein 14 grädiges Bier inländischer Herkunft kann im Preis nicht den zollbelasteten ausländischen Importbieren gleichgestellt werden. Daran ändert nichts, dass gem Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, AusglAbgG heute für Bier anstatt eines Zolls Ausgleichsabgabe einzuheben ist.