Verwaltungsgerichtshof
09.06.1989
87/17/0350
Es entspricht allgemeinem Erfahrungsgut, dass auch äußerlich gleichartige Bedarfsgegenstände und -leistungen, wie etwa 14 grädiges Bier - jedenfalls von der Seite der Verbrauchererwartung her - erhebliche Qualitätsunterschiede aufweisen können. Bei Waren inländischer bzw. ausländischer Herkunft kann es sich um solche von anderer Art und Beschaffenheit handeln.