Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Geschäftszahl

87/17/0350

Rechtssatz

Es liegt keine Gleichartigkeit der Betriebe vor, wenn ein Betrieb teilweise seine Sitzplätze im Freien anbietet, der andere jedoch über keine überdachten Sitzplätze verfügt.