Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Geschäftszahl

87/17/0350

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0017 E 10. Juli 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Der Ausschank von Wein und gespritztem Wein ist als Bedarfsleistung anzusehen (Hinweis E 20.6.1986, 85/17/0171).