Verwaltungsgerichtshof
23.12.1991
87/17/0316
Es bedarf bei der Einhaltung der dem Gewerbeberechtigten obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung vor Durchführung der fraglichen Handlung - in der Regel - durch geeignete Erkundigungen über seine Rechte und Pflichten. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums.