Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1991

Geschäftszahl

87/17/0316

Rechtssatz

Es bedarf bei der Einhaltung der dem Gewerbeberechtigten obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung vor Durchführung der fraglichen Handlung - in der Regel - durch geeignete Erkundigungen über seine Rechte und Pflichten. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums.