Verwaltungsgerichtshof
29.04.1988
87/17/0313
Paragraph 90, Absatz 4, Slbg LAO ist auch im Vorstellungsverfahren anzuwenden. Die Vorstellungsbehörde ist daher verpflichtet, sich auch mit nach Ablauf der Vorstellungsfrist erstattetem neuen Tatsachenvorbringen des Vorstellungswerbers auseinanderzusetzen.