Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1988

Geschäftszahl

87/17/0313

Rechtssatz

Paragraph 90, Absatz 4, Slbg LAO ist auch im Vorstellungsverfahren anzuwenden. Die Vorstellungsbehörde ist daher verpflichtet, sich auch mit nach Ablauf der Vorstellungsfrist erstattetem neuen Tatsachenvorbringen des Vorstellungswerbers auseinanderzusetzen.