Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1988

Geschäftszahl

87/17/0313

Rechtssatz

Eine Heranziehung des Bestandgebers zur Haftung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Slbg GetrStG kommt nur dann in Frage, wenn es sich beim Bestandverhältnis in der Tat um einen Pachtvertrag und nicht etwa um einen Mietvertrag handelt.