Verwaltungsgerichtshof
29.04.1988
87/17/0313
Eine Heranziehung des Bestandgebers zur Haftung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Slbg GetrStG kommt nur dann in Frage, wenn es sich beim Bestandverhältnis in der Tat um einen Pachtvertrag und nicht etwa um einen Mietvertrag handelt.