Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1992

Geschäftszahl

87/17/0310

Rechtssatz

Für eine schematisierte Betrachtungsweise des Verhältnisses der Tierarten untereinander (im Bereich der bewilligungspflichtigen Tierhaltung) bietet das ViehWG 1983 keine Grundlage.