Verwaltungsgerichtshof
13.03.1992
87/17/0310
Obwohl Mastschweine und Zuchtsauen in Paragraph 13, Absatz eins, ViehWG 1983 als gesonderte Tierbestände angeführt sind, wirken sich Veränderungen des Bestandes an diesen Tierarten auf demselben Markt, nämlich dem Schweinemarkt, aus. Wenn daher statt einer bestimmten Zahl von Zuchtsauen eine bestimmte Zahl von Mastschweinen gehalten wird, so ist damit nicht notwendig eine Ausweitung des Schweinebestandes und damit eine Vergrößerung des Angebotes auf dem Schweinemarkt verbunden (Hinweis E 10.9.1986, 86/03/0104).