Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1992

Geschäftszahl

87/17/0309

Rechtssatz

Eine Bindung auch des VwGH selbst an ein vorausgegangenes Erkenntnis kann nur insoweit bestehen, als er darin zu konkreten Fragen seine Rechtsanschauung geäußert hat (Hinweis E 11.9.1984, 81/10/0136).