Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1987

Geschäftszahl

87/17/0301

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2260/78 B 27. Juni 1980 VwSlg 10179 A/1980 RS 6

Stammrechtssatz

Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (Hinweis E 29.2.1972, 231/71).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170301.X03