Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1987

Geschäftszahl

87/17/0217

Rechtssatz

Dem Paragraph 13, Absatz 2, VWG kann nicht entnommen werden, es komme bei der Erteilung der Bewilligung zum Halten größerer Tierbestände NICHT auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung an.