Dem § 13 Abs 2 VWG kann nicht entnommen werden, es komme bei der Erteilung der Bewilligung zum Halten größerer Tierbestände NICHT auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung an.Dem Paragraph 13, Absatz 2, VWG kann nicht entnommen werden, es komme bei der Erteilung der Bewilligung zum Halten größerer Tierbestände NICHT auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung an.