Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1990

Geschäftszahl

87/17/0198

Rechtssatz

Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben kann bei der Vorschreibung des Kanalanschlußbeitrages durch den Bürgermeister lediglich ein im Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides geltender Beitragssatz angewendet werden.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 360;