Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1990

Geschäftszahl

87/17/0198

Rechtssatz

Eine bloße Absichtserklärung (hier: einer Gemeindevertretung hinsichtlich der Vorschreibung eines Kanalanschlußbeitrages) stellt keine Verordnung im Rechtssinne dar.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 360;