Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1990

Geschäftszahl

87/17/0198

Rechtssatz

Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, Vlbg KanalisationsG 1976 ist nicht nur dann anwendbar, wenn eine Abwasserbeseitigungsanlage mit bereits vorhandener Abwasserreinigungsanlage um eine weitere gemeinsame Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 360;