Verwaltungsgerichtshof
06.07.1990
87/17/0198
"Sache" iSd Paragraph 123, Absatz 2, Vlbg AbgVG 1984 (ebenso wie iSd Paragraph 289, Absatz eins, BAO oder des Paragraph 66, Absatz 4, AVG) ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Beh erster Instanz gebildet hat. Die Abgabenbeh zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Ein Verstoß dagegen belastet den Berufungsbescheid mangels funktioneller Zuständigkeit der Berufungsbehörde im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 360;