Verwaltungsgerichtshof
06.07.1990
87/17/0198
Nach stRsp des VwGH sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, und in der Folge auch die Aufsichtsbehörde selbst und der VwGH an die die Aufhebung tragenden Gründe eines kassatorischen Vorstellungsbescheides gebunden.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 360;