Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1990

Geschäftszahl

87/17/0198

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, und in der Folge auch die Aufsichtsbehörde selbst und der VwGH an die die Aufhebung tragenden Gründe eines kassatorischen Vorstellungsbescheides gebunden.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 360;