Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1990

Geschäftszahl

87/17/0198

Rechtssatz

Ein Bescheid, der in einer schon entschiedenen Sache nochmals eine Sachentscheidung trifft, ist inhaltlich rechtswidrig.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 360;