Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1987

Geschäftszahl

87/17/0193

Rechtssatz

Hatte zwar ein Berufungswerber seine Berufung vor Einbringung der Säumnisbeschwerde des Bfr zurückgezogen, war aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die Berufung des anderen Berufungswerbers entschieden und wurde dadurch in die Rechtssphäre des Bfr eingegriffen, weil er ein rechtliches Interesse an der ENDGÜLTIGEN Entscheidung eines durch seinen Antrag eingeleiteten Verwaltungsverfahrens durch die Berufungsbehörde besaß, so ist die Säumnisbeschwerde zulässig. Erlässt in diesem Fall die belangte Behörde innerhalb der Frist des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einen Bescheid über die bei ihr noch anhängige Berufung, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren (uneingeschränkt) einzustellen.