Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1987

Geschäftszahl

87/17/0193

Rechtssatz

Stützt sich die Säumnisbeschwerde eines Bfr auf die Behauptung, über die Berufungen ZWEIER Berufungswerber sei nicht fristgerecht entschieden worden, besteht die Säumigkeit solange als noch EINE BERUFUNG offen ist.