Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1987

Geschäftszahl

87/17/0193

Rechtssatz

Die Zurückziehung einer Berufung wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen. Aus dem AVG lässt sich auch keine Verpflichtung der Berufungsbehörde ableiten (im Mehrparteienverfahren) im Fall der Berufungsrückziehung bescheidförmig die Einstellung des Berufungsverfahrens auszusprechen.