Verwaltungsgerichtshof
23.10.1987
87/17/0193
Die Zurückziehung einer Berufung wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen. Aus dem AVG lässt sich auch keine Verpflichtung der Berufungsbehörde ableiten (im Mehrparteienverfahren) im Fall der Berufungsrückziehung bescheidförmig die Einstellung des Berufungsverfahrens auszusprechen.