Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Geschäftszahl

87/17/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0153 E 10. Juli 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Beim Begriff des "offenbar übermäßigen Entgelts" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen Auslegung im Unterschied zur Handhabung des behördlichen Ermessens der vollen Prüfung des VwGH unterliegt (Hinweis E 25.1.1978, 2135/76, VwSlg 9481 A/1978).