Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Geschäftszahl

87/17/0187

Rechtssatz

Ein größerer äußerer Betriebsumfang (mehr Sitzplätze, mehrere Gasträume) deutet nicht auf einen qualitativ höherwertigen Betrieb hin. (Hinweis auf E vom 23.10.1973, 1506/72)