Verwaltungsgerichtshof
21.09.1990
87/17/0180
GRS wie 1333/72 E 10. September 1974 RS 1
Hat in der Unterinstanz eine unzuständige Behörde entschieden, so hat die für diese Unterbehörde zuständige Berufungsbehörde diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben, nicht aber materiell zu entscheiden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
87/17/0181