Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Geschäftszahl

87/17/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1333/72 E 10. September 1974 RS 1

Stammrechtssatz

Hat in der Unterinstanz eine unzuständige Behörde entschieden, so hat die für diese Unterbehörde zuständige Berufungsbehörde diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben, nicht aber materiell zu entscheiden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

87/17/0181