Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Geschäftszahl

87/17/0180

Rechtssatz

Liegt dem an den Zweitbeschwerdeführer gerichteten aufhebenden Erkenntnis des VwGH kein dem Rechtsbestand angehörender Bescheid mehr zugrunde, weil der angefochtene Bescheid bereits mit einem an den Erstbeschwerdeführer ergangenen früheren Erkenntnis aufgehoben worden ist, so geht die an den Zweitbeschwerdeführer gerichtete Entscheidung des VwGH ins Leere. Im konkreten Fall handelt es sich bei dieser Entscheidung somit nicht um ein aufhebendes Erkenntnis, weil eine aufzuhebende individuelle Norm nicht mehr vorhanden war. Daher mangelt diesem Erkenntnis die nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG für aufhebende Erkenntnisse spezifische Bindungswirkung an die Rechtsanschauung des VwGH vergleiche die stRSp des VwGH, so ua E 12.12.1985, 85/16/0099).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

87/17/0181