Verwaltungsgerichtshof
21.09.1990
87/17/0180
Liegt dem an den Zweitbeschwerdeführer gerichteten aufhebenden Erkenntnis des VwGH kein dem Rechtsbestand angehörender Bescheid mehr zugrunde, weil der angefochtene Bescheid bereits mit einem an den Erstbeschwerdeführer ergangenen früheren Erkenntnis aufgehoben worden ist, so geht die an den Zweitbeschwerdeführer gerichtete Entscheidung des VwGH ins Leere. Im konkreten Fall handelt es sich bei dieser Entscheidung somit nicht um ein aufhebendes Erkenntnis, weil eine aufzuhebende individuelle Norm nicht mehr vorhanden war. Daher mangelt diesem Erkenntnis die nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG für aufhebende Erkenntnisse spezifische Bindungswirkung an die Rechtsanschauung des VwGH vergleiche die stRSp des VwGH, so ua E 12.12.1985, 85/16/0099).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
87/17/0181