Verwaltungsgerichtshof
21.09.1990
87/17/0180
Die Bindung der Behörde an die Rechtsanschauung des VwGH erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der VwGH zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Da die Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Bejahung der Zuständigkeit der belangten Behörde voraussetzt, kann der VwGH nach einem solchen aufhebenden Erkenntnis die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht mehr wahrnehmen (Hinweis E VS 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
87/17/0181