Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Geschäftszahl

87/17/0180

Rechtssatz

Die Bindung der Behörde an die Rechtsanschauung des VwGH erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der VwGH zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Da die Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Bejahung der Zuständigkeit der belangten Behörde voraussetzt, kann der VwGH nach einem solchen aufhebenden Erkenntnis die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht mehr wahrnehmen (Hinweis E VS 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

87/17/0181