Verwaltungsgerichtshof
30.01.1992
87/17/0177
GRS wie VwGH E 1991/10/30 87/17/0174 1
Die im Paragraph 20, Absatz 2, BStG vorgesehene Schätzung durch Sachverständige bezieht sich ausschließlich auf die Bestimmung der Höhe der Entschädigung. Der Enteignungsgegner hat es daher gem Paragraph 20, Absatz 3, BStG in der Hand, durch Anrufung des Gerichtes den Bescheid bezüglich der Höhe der Entschädigung außer Kraft zu setzen (Hinweis OGH 11.7.1973, 1 Ob 126/73). In einem derartigen Fall einer sukzessiven Zuständigkeit zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten (Hinweis OGH VS 25.3.1974, 2 Ob 123/73) sind weder Rechtsmittel noch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zulässig.