Verwaltungsgerichtshof
06.07.1990
87/17/0132
Da die Schätzungsgrundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden müssen und der Schätzungsvorgang schlüssig sein muß (Hinweis E 22.9.1972, 575/72), vermögen auch diesbezügliche Verfahrensmängel für sich allein die Aufhebung des auf Grund der Schätzung ergangenen Abgabenbescheides zu tragen.