Verwaltungsgerichtshof
21.12.1989
87/17/0021
GRS wie 83/10/0126 E 27. Juni 1983 VwSlg 11101 A/1983 RS 4
Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ereignisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.
Besprechung in:
AnwBl 1990/6, S 339;
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170021.X02