Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Geschäftszahl

87/17/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0126 E 27. Juni 1983 VwSlg 11101 A/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ereignisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1990/6, S 339;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170021.X02