Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Geschäftszahl

87/16/0165

Rechtssatz

Jegliches Überschreiten des mit 130 m2 bestimmten Höchstausmaßes der Nutzfläche einer Arbeiterwohnstätte (Hinweis E 7.5.1987, 86/16/0258) führt zum Verlust der Steuerbefreiung. Ein Windfang zählt zur Nutzfläche (Hinweis E 21.11.1985, 83/16/0143 und E 17.11.1983, 83/16/0006).