Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1988

Geschäftszahl

87/16/0164

Rechtssatz

Die Sicherstellung von Gegenständen für spätere Einziehung oder Verfallserklärung ist als mit der Unschuldsvermutung vereinbar anzusehen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 167;