Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1988

Geschäftszahl

87/16/0164

Rechtssatz

Eine Verzögerung des Verfahrens stellt keinen der im Paragraph 42, Absatz 2, VwGG genannten Aufhebungsgründe dar. Ein entgegen dem Grundsatz einer möglichst raschen Verfahrensabwicklung verspätet erlassener Bescheid ist deswegen noch nicht rechtswidrig (Hinweis E 18.4.1985, 83/16/0090, VwSlg 5988 F/1985).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 167;