Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1988

Geschäftszahl

87/16/0164

Rechtssatz

Tatbestandsvoraussetzungen für die Verfügung der Beschlagnahme sind der Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens, die Bedrohung des Gegenstandes mit der Strafe des Verfalls und das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0103). Der Gesetzgeber bedient sich in Ansehung des zwingenden Wortes "hat" in der Bestimmung des Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG jener Rechtssetzungstechnik, mit der in der Gesetzessprache typischerweise eine Behördenzuständigkeit zur Entscheidung im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit zum Ausdruck gebracht wird. Liegen alle drei Voraussetzungen vor, steht der Finanzstrafbehörde kein Ermessen zu, sie muß die Gegenstände beschlagnahmen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 167;