Verwaltungsgerichtshof
30.06.1988
87/16/0164
Tatbestandsvoraussetzungen für die Verfügung der Beschlagnahme sind der Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens, die Bedrohung des Gegenstandes mit der Strafe des Verfalls und das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0103). Der Gesetzgeber bedient sich in Ansehung des zwingenden Wortes "hat" in der Bestimmung des Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG jener Rechtssetzungstechnik, mit der in der Gesetzessprache typischerweise eine Behördenzuständigkeit zur Entscheidung im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit zum Ausdruck gebracht wird. Liegen alle drei Voraussetzungen vor, steht der Finanzstrafbehörde kein Ermessen zu, sie muß die Gegenstände beschlagnahmen.
Besprechung in:
ÖStZ 1989, 167;