Verwaltungsgerichtshof
27.10.1988
87/16/0161
Besprechung in:
ÖStZ 1989, 161;
GRS wie 85/16/0109 E 13. November 1986 VwSlg 6170 F/1986 RS 3
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0103; E 21.11.1985, 85/16/0092; E 16.1.1986, 86/16/0085).
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160161.X05