Verwaltungsgerichtshof
30.06.1988
87/16/0116
Nach § 15 Abs 1 Z 3 ErbStG kommt es auf die Überschuldung des Steuerpflichtigen vor dem Anfall an.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG kommt es auf die Überschuldung des Steuerpflichtigen vor dem Anfall an.
Besprechung in:
FJ 1989/5, FJ-GVR S.3;