Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Geschäftszahl

87/16/0102

Rechtssatz

Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum wird regelmäßig der Anspruch auf Übereignung eines Anteiles an dem fertiggestellten Gebäude erworben. Bemessungsgrundlage für die GrEStG ist daher nicht bloß der auf den Grund und Boden, sondern auch der auf seine sachlichen und rechtlichen Bestandteile, d.i. auf Gebäude und Wohnungseigentumsrecht, entfallende Teil des Preises (Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1989/5, 290;