Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1987

Geschäftszahl

87/16/0076

Rechtssatz

Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht anstellt (Hinweis E 11.6.1987, 87/16/0024).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160076.X06