Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1989

Geschäftszahl

87/15/0136

Rechtssatz

Von der Uneinbringlichkeit einer Abgabenschuldigkeit kann man insoweit nicht sprechen, als in einem Insolvenzverfahren ein bereits rechtskräftiger Beschluß darüber vorliegt, in welchem Ausmaß angemeldete Forderungen berichtigt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1987150136.X03