Verwaltungsgerichtshof
23.01.1989
87/15/0136
Von der Uneinbringlichkeit einer Abgabenschuldigkeit kann man insoweit nicht sprechen, als in einem Insolvenzverfahren ein bereits rechtskräftiger Beschluß darüber vorliegt, in welchem Ausmaß angemeldete Forderungen berichtigt werden.
ECLI:AT:VWGH:1989:1987150136.X03