Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1988

Geschäftszahl

87/14/0148

Rechtssatz

Es entschuldigt den Geschäftsführer einer GmbH nicht, wenn er - aus welchen Gründen immer - den einem Geschäftsführer einer GmbH obliegenden Aufgaben nicht nachkommen kann. Er ist in diesem Fall vielmehr verpflichtet, die Geschäftsführung zurückzulegen, sofern er nicht etwa eine Entlastung durch Bestellung (eines oder mehrerer) weiterer Geschäftsführer erreichen kann.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 140;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140148.X03