Verwaltungsgerichtshof
13.09.1988
87/14/0148
Es entschuldigt den Geschäftsführer einer GmbH nicht, wenn er - aus welchen Gründen immer - den einem Geschäftsführer einer GmbH obliegenden Aufgaben nicht nachkommen kann. Er ist in diesem Fall vielmehr verpflichtet, die Geschäftsführung zurückzulegen, sofern er nicht etwa eine Entlastung durch Bestellung (eines oder mehrerer) weiterer Geschäftsführer erreichen kann.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 140;
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140148.X03