Verwaltungsgerichtshof
13.09.1988
87/14/0148
GRS wie 0111/79 E 24. Oktober 1979 VwSlg 5417 F/1979; RS 1
Die in den Paragraphen 54, ff LAO Wr bezeichneten Vertreter haben in Hinsicht auf die Verbindlichkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr ihre mit den Aufgaben der Buchhaltung betrauten Organe jedenfalls in solchen Abständen zu kontrollieren, die es ausschließen, daß ihnen Steuerrückstände verborgen bleiben.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 140;
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140148.X02