Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1988

Geschäftszahl

87/14/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0111/79 E 24. Oktober 1979 VwSlg 5417 F/1979; RS 1

Stammrechtssatz

Die in den Paragraphen 54, ff LAO Wr bezeichneten Vertreter haben in Hinsicht auf die Verbindlichkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr ihre mit den Aufgaben der Buchhaltung betrauten Organe jedenfalls in solchen Abständen zu kontrollieren, die es ausschließen, daß ihnen Steuerrückstände verborgen bleiben.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 140;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140148.X02