Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.1990

Geschäftszahl

87/14/0122

Rechtssatz

Das notwendige Betriebsvermögen umfaßt grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden. Dabei ist insb die Verkehrsauffassung maßgebend (Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0204).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 348;