Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1990

Geschäftszahl

87/14/0038

Rechtssatz

Schreibt die Abgabenbehörde rechtswidrig Umsatzsteuer nicht nach Paragraph 2, UStG 1972 in Verbindung mit Paragraph 4, UStG 1972, sondern nach Paragraph 11, Absatz 12, UStG 1972 oder nach Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1972 vor, so kann der AbgPfl dadurch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, weil sich diese Vorgangsweise zufolge der Möglichkeit, durch Rechnungsberichtigung zu einer (späteren) Gutschrift der Umsatzsteuer zu gelangen, zu Gunsten des Bf auswirkt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 414;