Verwaltungsgerichtshof
22.05.1990
87/14/0038
Zur Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer gesehen Gewinne erwarten läßt, kann die Abgabenbehörde neben bereits veranlagten Zeiträumen auch die Betriebsergebnisse noch nicht veranlagter, jedoch bereits erklärter Zeiträume sowie fundierte Prognosen heranziehen (Hinweis E 17.10.1989, 86/14/0105).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 414;