Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1990

Geschäftszahl

87/14/0038

Rechtssatz

Erfolgt nach Übernahme eines Betriebes zu Buchwerten keine Änderung der Wirtschaftsführung, so ist die Beh berechtigt, auch jene Zeiträume in den Beobachtungszeitraum einzubeziehen, in denen der Gewerbebetrieb von der übergebenden Ehegattin geführt worden ist (Hinweis E 17.10.1989, 86/14/0105).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 414;