Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1990

Geschäftszahl

87/14/0038

Rechtssatz

Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als Liebhaberei im steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden (Hinweis auf Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Paragraph 2, Tz 13).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 414;