Verwaltungsgerichtshof
22.05.1990
87/14/0038
Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als Liebhaberei im steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden (Hinweis auf Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Paragraph 2, Tz 13).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 414;