Verwaltungsgerichtshof
22.05.1990
87/14/0038
GRS wie 85/13/0162 E 3. Dezember 1986 RS 1
Auch wenn Paragraph 307, Abs1 BAO die Verbindung des Wiederaufnahmsbescheides mit dem neuen Sachbescheid anordnet, ist jeder dieser beiden Bescheide für sich einer Berufung zugänglich, wie auch jeder dieser Bescheide für sich der Rechtskraft teilhaftig werden kann.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 414;