Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1990

Geschäftszahl

87/14/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0162 E 3. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Auch wenn Paragraph 307, Abs1 BAO die Verbindung des Wiederaufnahmsbescheides mit dem neuen Sachbescheid anordnet, ist jeder dieser beiden Bescheide für sich einer Berufung zugänglich, wie auch jeder dieser Bescheide für sich der Rechtskraft teilhaftig werden kann.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 414;