Verwaltungsgerichtshof
21.09.1988
87/13/0222
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 66;
GRS wie 84/13/0039 E 24. September 1986 RS 4
Die Überlegung, daß ständige Verluste aus einer Tätigkeit diese zu steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei werden lassen, erfährt in den Fällen eine Ausnahme, in denen die Erzielung von Gewinnen bzw Einnahmenüberschüssen durch wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen des Gesetzgebers verhindert wird. Solche wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen sind insbesondere in den auch Mietengesetz und Zinsstopgesetz vorgesehenen Mietzinsbeschränkungen zu erblicken.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130222.X10