Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

87/13/0222

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 66;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0039 E 24. September 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Die Überlegung, daß ständige Verluste aus einer Tätigkeit diese zu steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei werden lassen, erfährt in den Fällen eine Ausnahme, in denen die Erzielung von Gewinnen bzw Einnahmenüberschüssen durch wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen des Gesetzgebers verhindert wird. Solche wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen sind insbesondere in den auch Mietengesetz und Zinsstopgesetz vorgesehenen Mietzinsbeschränkungen zu erblicken.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130222.X10