Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

87/13/0222

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 66;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0143 E 17. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung, ob "Liebhaberei" im steuerrechtlichen Sinn vorliegt, ist zu beachten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeiten) Bedacht genommen werden muß, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 13 zu Paragraph 2,, sowie Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, Tz 21 ff zu Paragraph 2,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130222.X03